Eine Sterilisation darf nur an über 18-jährigen urteilsfähigen Personen und mit deren freien und aufgeklärten und schriftlichen Einwilligung erfolgen. Damit kommt der Urteilsfähigkeit eine zentrale Funktion zu. Nach Gesetz müssen Ärztinnen und Ärzte, die den Eingriff durchführen, dokumentieren, aufgrund welcher Feststellungen sie die betreffende Person als urteilsfähig betrachten.
Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn zusätzlich zu ihrer Einwilligung1 die Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters und der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen. Die Erwachsenenschutzbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein und ordnet nötigenfalls ein psychiatrisches Gutachten zur Evaluation der Urteilsfähigkeit an.
Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Sterilisation von urteilsunfähigen Personen. Unter strengen Voraussetzungen allerdings sind Ausnahmen bei urteilsunfähigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, möglich.2 Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Erwachsenenschutzbehörde dieser Sterilisation zustimmen muss3 (siehe Kapitel 3.9.) Aus ärztlicher Sicht ist die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung sehr schwierig.4
Der UNO-Behindertenrechtsausschuss hat 2022 festgestellt, dass die Sterilisation von Menschen mit Beeinträchtigung ohne deren Zustimmung gegen das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit verstösst (Art. 17 Behindertenrechtskonvention, BRK)5. Der Bundesrat hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) ersucht, die ethischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen zu prüfen.6 Die NEK hat 2025 eine entsprechende Stellungnahme7 veröffentlicht. Die NEK empfiehlt verschiedene Änderungen an Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes bzw. eine neue Formulierung. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass eine Sterilisation nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen würde. Die Kommission empfiehlt auch, ein Assistenz-System für Eltern mit intellektueller Beeinträchtigung zu implementieren und den Angehörigen von werdenden Eltern mit intellektueller Beeinträchtigung Unterstützung und gegebenenfalls psychologische Hilfe anzubieten.
Siehe «Medizinische Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderung». Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2008, aktualisiert 2013), Seite 26: «Insbesondere die vorurteilsfreie Feststellung des Interesses der betroffenen Person, die den Zweck des Eingriffes und die Implikationen einer Schwangerschaft oder Elternschaft nicht verstehen kann, ist kaum lösbar. Dessen Abgrenzung von den Interessen der Betreuenden wirft zusätzliche Probleme auf. Jedenfalls ist zu beachten, dass Frauen, die nicht urteilsfähig sind, nicht nur Schutz vor einer unerwünschten Schwangerschaft, sondern auch vor sexuellem Missbrauch benötigen, denn das Wissen um die Sterilisation einer Frau mit einer kognitiven oder psychischen Beeinträchtigung kann das Missbrauchsrisiko erhöhen, weil keine Schwangerschaft zu befürchten ist». Link Richtlinie.
Siehe Motion 22.4385 «Geistige Beeinträchtigung. Keine Sterilisation ohne Zustimmung der betroffenen Person». Link.
Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Sterilisation von dauerhaft urteilsunfähigen Personen - Ethische Erwägungen zu Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes, Stellungnahme Nr. 44/2024. Vorschlag Neuformulierung auf S. 26. Link.
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22.06.2026
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