Jede kantonale Ärztegesellschaft verfügt über eine eigene Organisation. In der Regel bietet jede von ihnen Dienstleistungen zu unterschiedlichen Problemstellungen an.
Die kantonalen Gesundheitsdepartemente üben die Aufsicht über die medizinischen Fachpersonen aus. Sie können daher disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen Ärztinnen bzw. Ärzte verhängen, die gegen die kantonale Gesundheitsgesetzgebung verstossen haben. Einige Kantone verfügen auch über Ombudsstellen.
Ein Strafprozess hat zum Ziel, die Täterin bzw. den Täter einer Straftat zu bestrafen. In besonders gravierenden Situationen, wie beispielsweise bei einem Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, einer Verletzung des Arztgeheimnisses oder bei sexuellem Missbrauch, sieht sich die Patientin bzw. der Patient mit der Frage konfrontiert, ob eine Strafanzeige erstattet werden sollte; die betroffene Person hat dann die Möglichkeit, im Rahmen des Strafverfahrens als Zivilpartei aufzutreten, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.
Rechtlich hat die Ärztin oder der Arzt keine Erfolgspflicht und die Patientin oder der Patient muss die Honorarnote auch dann zahlen, wenn sie oder er unzufrieden ist, weil die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat oder weil Meinungsverschiedenheiten mit der Ärztin oder dem Arzt bestehen.
Verweigert die Patientin oder der Patient die Bezahlung des Honorars ganz oder teilweise, empfiehlt es sich, zuerst das Gespräch mit ihr oder ihm zu suchen und nach erfolglosen Gesprächsversuchen mit der Ombudsperson der kantonalen Ärztegesellschaft Kontakt aufzunehmen. Die Ärztin oder der Arzt hat selbstverständlich das Recht, eine Betreibung gegen die Patientin oder den Patienten anzuheben oder den Zivilrichter anzurufen2, wobei sie oder er sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden lassen muss.
Was gilt, wenn eine Patientin oder ein Patient die Honorarnote nicht bezahlt, obwohl sie oder er vom Krankenversicherer nach dem System des Tiers garant rückvergütet wurde? Die Ärztin oder der Arzt steht nicht in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherer, weshalb sie oder er auch keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars gegenüber dem Krankenversicherer hat. Die Ärztin oder der Arzt sieht sich dann gezwungen, eine Betreibung gegen die Patientin oder den Patienten im Umfang der ausstehenden Honorare anzuheben, wobei vorgängig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen ist.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung kann die versicherte Person ihren Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer an den Leistungserbringer abtreten. Eine solche Forderungsabtretung kann sich in Situationen als nützlich erweisen, in denen die Patientin oder der Patient seine Rechnungen wiederholt nicht begleicht. Die FMH bietet eine Vorlage zur Forderungsabtretung an.
Die FMH-Gutachterstelle steht Patientinnen und Patienten zur Verfügung, die glauben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Da die Honorare der Expertinnen und Experten von den Berufshaftpflichtversicherungen der betroffenen Ärztinnen und Ärzte übernommen werden, sind die Kosten zulasten der Patientin bzw. des Patienten begrenzt. Das Verfahren ist reglementiert und es erfolgt aussergerichtlich, um die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und für beide Parteien langwierige und kostspielige Prozesse zu ersparen (siehe Kapitel 8.2).
Im Konkursfall der Patientin oder des Patienten geniesst die Ärztin oder der Arzt keinen privilegierten Gläubigerrang. Die betreffende Forderung steht somit im dritten Rang (Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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