3.11 Behandlung von Sans-Papiers und Asylsuchenden

Auch Sans-Papiers und Asylsuchende haben einen Anspruch auf Wahrung des Arztgeheimnisses. Asylsuchende sind obligatorisch krankenversichert, müssen aber je nach Kanton in einem Managed-Care-Modell betreut werden. Auch abgewiesene Asylsuchende und solche mit Nichteintretensentscheid bleiben KVG-versichert, aber sie erhalten keine Sozialhilfe, sondern nur Nothilfe.

«Aus juristischer Sicht haben die Sans-Papiers wie alle in der Schweiz wohnhaften Personen die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschliessen, sowie das Recht auf Prämienverbilligung und auf die Grundleistungen der schweizerischen Gesundheitsversorgung. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Sans-Papiers aufzunehmen, und dürfen keine Informationen über sie weitergeben. Dieselbe Geheimhaltungspflicht gilt auch für das Gesundheitspersonal.»1

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gestützt auf Art. 3 KVG obligatorisch KVG-versichert. Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes wurde eine Krankenkasse schweizweit mit der Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung sämtlicher asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen betraut, die sich in den Bundesasylzentren (BAZ) aufhalten.2

Der Kanton kann sie einem Managed-Care-Modell zuweisen und auch die Wahl des Versicherers einschränken.3 Das Bundesgericht hatte 20114 entschieden: «Abgewiesene Asylsuchende mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Die anfallenden Krankenkassenprämien sind bei nothilfeberechtigten, abgewiesenen Asylbewerbern durch die zuständige Sozialhilfebehörde zu tragen». Seit 2014 sind abgewiesene Asylsuchende von der Sozialhilfe ausgeschlossen5 und haben nur Anspruch auf die in der Bundesverfassung verankerte Nothilfe6 ausser eine Drittperson ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen.7 Die betroffenen Personen können beim zuständigen Kanton Nothilfe beantragen; bei Aufenthalt in einem BAZ bleibt der Bund für die Nothilfe zuständig.8

Für die medizinische Betreuung im Zusammenhang mit der Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden gelten aus berufsethischer und standesrechtlicher Sicht die medizin-ethischen Richtlinien der SAMW über die «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen (2002, aktualisiert 2012, Anhang Lit. G ergänzt 2015, Anhang Lit. H ergänzt 2018)».

Zu medizinischen Kontraindikationen im Hinblick auf die Rückschaffung ins Herkunftsland siehe unter Kapitel 7.10.

1

www.bag.admin.ch ➝ Politik & Gesetze ➝ Nationale Gesundheitspolitik → Themen der Gesundheitsversorgung ➝ Gesundheitliche Chancengleichheit ➝ Chancengleichheit in der Gesundheitsversorgung ➝ Gesundheitsversorgung der Sans-Papiers. Link. Siehe auch Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats 18.3381 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers». Link. 

2

Krankenpflegeversicherer für Asylsuchende in Bundesasylzentren bestimmt (admin.ch). Link.

3

Art. 82a Asylgesetz.

4

BGE 138 V 310.

5

Art. 82 Asylgesetz.

6

Art. 12 BV.

7

Art. 81 Asylgesetz.

8

Art. 80 Asylgesetz.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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